Das Verwaltungsgericht Münster entschied, dass Eltern ihre Kinder an einer Schule anmelden müssen, um die Schulpflicht zu erfüllen. Ein Verein, der Heimunterricht unterstützt, sei keine anerkannte Schule ist und erfülle nicht die Schulpflicht (Az. 4 K 594/23 u. a.).
Eine Familie aus dem Kreis Borken wollte ihre Kinder aus religiösen Gründen zu Hause unterrichten und dabei auf die Unterstützung eines Vereins zurückgreifen, der sich als „freies christliches Heimschulwerk“ bezeichnet. Sie sahen sich in ihrem grundgesetzlichen Elternrecht verletzt. Die Schulaufsichtsbehörde hatte den Eltern aufgegeben, ihre Kinder an einer Schule anzumelden, an der sie ihre Schulpflicht erfüllen können.
Das Gericht hielt diese Entscheidung für rechtmäßig. Das Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen schreibe eine Schulbesuchspflicht vor. Eine Anmeldung bei dem genannten Verein reiche nicht aus, da dieser keinen regulären Unterricht anbiete. Die Schulpflicht könne so nicht erfüllt werden, da es sich bei dem Verein weder um eine öffentliche Schule noch um eine Ersatz- oder anerkannte Ergänzungsschule handele. Der Verein würde selbst keinen Unterricht durchführen, sondern lediglich Eltern Unterstützung insbesondere durch fachliche und pädagogische Betreuung von Heimunterricht anbieten.
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