Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke von einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft zum sog. Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gehören (Az. 4 K 384/24 F).
Im konkreten Fall wurden Anteile an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG schenkweise übertragen. Die KG war an einer US-amerikanischen Inc. (Kapitalgesellschaft) beteiligt, die Ackerflächen nebst Wirtschaftsgebäuden und Betriebsmitteln (insbesondere Siloanlagen, Mehrzweckhallen und Bewässerungsanlagen) entgeltlich an ortsansässige Farmer zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung überließ. Das Finanzamt sah die Ackerflächen der Inc. als sog. Verwaltungsvermögen an, da bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen nur die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG greife und die Anwendung der Rückausnahme des Buchst. f (Überlassung zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung) dann ausgeschlossen sei. Ferner scheide die Rückausnahme nach Buchst. f aus, da es sich bei der Inc. um Betriebsvermögen handele.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft befindliche, zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke auch dann nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, wenn die Überlassung im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen erfolgt. Der 4. Senat gab der Klage statt und stellte klar, dass die Rückausnahme nach Buchst. f auch bei landwirtschaftlich genutzten Flächen im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft greife – unabhängig davon, ob eine Betriebsverpachtung im Ganzen vorliege. Nach Auffassung der Richter enthält die Vorschrift keine Einschränkung nach der Art des begünstigungsfähigen Vermögens.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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