Im Streit stand das Bestehen oder Nichtbestehen der Grenzgänger-Eigenschaft im Fall eines deutschen Staatsbürgers mit inländischem Wohnsitz, der als Teilzeitbeschäftigter mit einem Beschäftigungsumfang von 90 % im Streitjahr 2019 in der Schweiz arbeitete und auch eine Wohnung am Arbeitsort anmietete, die er regelmäßig nutzte.
Der Bundesfinanzhof musste klären, ob u. a. die 60 Tage des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Schweiz) aufgrund der Teilzeitbeschäftigung zu reduzieren sind und welche Bedeutung die mit Wirkung ab 01.01.2019 beschlossene Konsultationsvereinbarung vom 12.10.2018 (BStBl I 2018 S. 1103) hinsichtlich des Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz zur “Zumutbarkeit der Rückkehr” erlangt (Az. VI R 31/24).
Das Gericht entschied, dass eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 vorliegt, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach arbeitsbezogenen Besonderheiten, und könne nicht allein anhand pauschaler Kriterien, insbesondere der Entfernung zwischen Wohn- und Tätigkeitsort, entschieden werden.
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