Der Bundesfinanzhof hatte im Urteilsfall zu klären, ob der Klägerin für den Streitzeitraum März bis August 2022 ein Anspruch auf ungekürztes Kindergeld zusteht (Az. III R 10/25).
Im Streitfall war die Klägerin Deutsche und lebte seit Oktober 2019 zusammen mit ihrem im Vereinigten Königreich geborenen minderjährigen Kind, das ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, in Deutschland. Nach ihrer Einreise nach Deutschland beantragte sie für den Streitzeitraum März bis August 2022 Kindergeld in Deutschland. In ihrem Kindergeldantrag gab sie an, dass der Vater des Kindes im Vereinigten Königreich lebe und dort in der Gastronomie beschäftigt sei. Die Familienkasse gewährte der Klägerin jedoch lediglich die Differenz zwischen den im Vereinigten Königreich vorgesehenen Leistungen und dem höheren deutschen Kindergeld. Die Familienkasse sah das Vereinigte Königreich wegen der Arbeitnehmertätigkeit des Kindsvaters als vorrangig zuständig an. Das Finanzgericht Münster gab der Klage auf ungekürztes Kindergeld statt.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass in Kindergeldfällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet. Im Streitfall hielt er die Revision der Familienkasse für begründet. Zwar erfüllt die Klägerin die im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch. Das Finanzgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet. Da der Streitzeitraum erst nach dem im Austrittsabkommen bis 31.12.2020 festgelegten Übergangszeitraum liegt, kommt das neue Koordinierungsrecht nur in bestimmten Fallgruppen zur Anwendung. Hinsichtlich der Klägerin fehlen Feststellungen dazu, dass sie sich am Ende des Übergangszeitraums noch in einer grenzüberschreitenden Situation zum Vereinigten Königreich befand. Hinsichtlich des Kindsvaters bestand zudem die Möglichkeit, dass dieser lediglich Drittstaatsangehöriger ist. In diesem Fall käme nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine Koordinierung nach dem alten Koordinierungsrecht in Betracht. Der Bundesfinanzhof verwies die Sache daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Münster zurück.
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