Das Amtsgericht München entschied mit nicht rechtskräftigem Urteil, dass eine Grundstückseigentümerin die an ihrer Zufahrt angebrachten Lampen nachts nicht weiter in der bisherigen Form betreiben darf, wenn dadurch das benachbarte Wohnhaus erheblich erhellt wird (Az. 173 C 9993/25).
Im Urteilsfall stritten zwei Nachbarn über drei Lampen, welche an der Zufahrt zum hinteren Grundstück mit einem Bewegungsmelder versehen waren. Die Zufahrt zum hinteren Grundstück führte in nur etwa einem Meter Abstand an der Hausfassade des vorderen Nachbarn vorbei. Die Eigentümer des vorderen Hauses machten geltend, dass durch die Lampen ihr Wohnzimmer im Erdgeschoss hell erleuchtet und im Schlafzimmer im ersten Stock die Decke angestrahlt werde.
Das Amtsgericht München gab der Klage weitestgehend statt und verurteilte die Nachbarin, es zu unterlassen, die Lampen in ihrer jetzigen Form zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr in Betrieb zu nehmen.
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