In die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 wurden die Erhöhungen des steuerfreien Übungsleiterfreibetrags und der steuerfreien Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG) eingearbeitet. Die steuerfreie Übungsleiterpauschale wurde ab 01.01.2026 auf 3.300 Euro (Jahr 2025: 3.000 Euro) und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro (Jahr 2025: 840 Euro) angehoben.
Die kurzfristige Beschäftigung ist neben den geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Jahr 2026: 603 Euro-Minijob) die zweite Variante der geringfügigen Beschäftigung. Für die Sozialversicherungsfreiheit von kurzfristig Beschäftigten müssen ab 01.01.2026 weiterhin die beiden folgenden grundsätzlichen Voraussetzungen vorliegen:
Durch das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze kommt es ab 01.01.2026 zu einer Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben von bisher 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage. Die neuen zeitlichen Regelungen zielen ausschließlich auf landwirtschaftliche Betriebe ab. Dadurch können Saisonkräfte im Jahr 2026 länger sozialversicherungsfrei beschäftigt werden.
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