Das Amtsgericht München entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass ein Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf den Aushang eigener Anzeigen im Infokasten der WEG hat, ihm jedoch der Zugang zum Online-Verwaltungsportal nicht ohne Weiteres verwehrt werden darf (Az. 1291 C 23031/24 WEG).
Im konkreten Fall stritt ein Wohnungseigentümer (Kläger) mit seiner Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) u. a. über das Recht, eigene Aushänge in einer Informationstafel im Eingangsbereich des Gebäudes auszustellen sowie über den Zugang zum Eigentümerbereich im Internet-Portal der WEG. Im Eingangsbereich befanden sich zwei verglaste Informationstafeln, die für Mitteilungen der Hausverwaltung vorgesehen waren. Zwar hatte der Hausmeister eigenmächtig ein Vermietungsangebot eines Beiratsmitglieds einmalig ausgehängt, ein vom Kläger außen angebrachter Aushang wurde jedoch zeitnah entfernt. Auch ein Aushang einer Ärztin, die weder Bewohnerin noch Eigentümerin war, wurde – wenn auch erst nach mehreren Monaten – entfernt. Darüber hinaus betrieb die Hausverwaltung ein Internet-Portal. Nachdem der Kläger an einem Tag binnen 30 Minuten über das Portal 13 verschiedene Nachrichten an die Hausverwaltung gesendet hatte, sperrte die Hausverwaltung das Passwort, teilte ihm die Sperrung mit und verweigerte ihm den Zugang zu dem Online-Verwaltungsportal.
Das Amtsgericht München verneinte einen Anspruch des Klägers auf Nutzung der Infokästen. Die WEG habe keine allgemein zugängliche Einrichtung für Aushänge sämtlicher Eigentümer oder Bewohner geschaffen. Aus dem einmaligen, eigenmächtigen Verhalten des Hausmeisters folge keine Duldungspflicht. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung scheide ebenfalls aus; eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ gebe es nicht. Anders beurteilte das Amtsgericht die Sperrung des Zugangs zum Online-Portal. Es bejahte in diesem Fall einen Anspruch auf Zugang aus § 18 Abs. 2 WEG. Das Portal stelle eine allgemeine Einrichtung zur Information und Kommunikation dar, die allen Eigentümern offenstehen müsse. Maßnahmen der Verwaltung hätten dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung und dem Gleichbehandlungsgebot zu entsprechen. Sanktionen – etwa bei missbräuchlicher Nutzung – müssten vorab geregelt sein; zudem sei vor einer Sperrung regelmäßig eine Abmahnung erforderlich. Nach Auffassung der Richter überschreite die einmalige Versendung von 13 Nachrichten innerhalb kurzer Zeit noch nicht die Missbrauchsgrenze des § 242 BGB und rechtfertige keine dauerhafte Sperrung ohne vorherige Abmahnung.
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